Erhalten sie auf ihrem Konto nach dem Sozialgesetzbuch soziale Leistungen wie
so müssen Sie nicht extra einen Gerichtsbeschluss zur Freigabe des Guthabens vorweisen.
Soziale Leistungen (lt. Sozialgesetzbuch) stellen für die ersten 7 Tage nach Zahlungseingang ein unpfändbare Einkommen dar und es ist ausreichend wenn aus der überweisung (Verwendungszweck) ersichtlich ist das es sich um eine Sozialleistung handelt um die Bank aufzufordern den Betrag freizugeben. Ist dies nicht aus dem Verwendungszweck ersichtlich so müssen Sie der Bank den Sozialhilfebescheid oder die Sorgerechtsvereinbarung vorlegen um das Geld freizugeben.
Versäumen sie die Frist von 7 Tagen so müssen Sie einen Gerichtsbeschluss einreichen um das Geld freizugeben. Also hier ist Aufmerksamkeit gefordert!
Die Bank ist laut Gesetz verpflichtet die Beträge freizugeben und eine Auszahlung oder überweisung zu genehmigen, dabei stellen offene Forderungen der Bank gegenüber Ihnen kein Problem dar. Die Bank darf einen Dispo-Kredit oder eine überziehung nicht mit den sozialen Leistungen verrechnen, Sie alleine haben vollen Anspruch auf