In diesem Fall wird ihrem Arbeitgeber der Pfändungs- und überweisungsbeschluss zugestellt, er wird in diesem Beschluss dazu aufgefordert den pfändbaren Anteil des Arbeitseinkommens zu berechnen.

Die Abrechnung erfolgt nach Abzug aller Sozialabgaben und der Lohnsteuer, zusätzlich, bevor die Abgaben der Pfändungstabelle entnommen werden können , müssen folgende unpfändbaren Lohnanteile herausgerechnet werden:
Erst wenn ihr Netteinkommen von all diesen unpfändbaren Anteilen bereinigt wurde darf ihr Einkommen mit der Lohnpfändungstabelle abgeglichen werden. (Siehe Freibeträge)
Wichtig anzumerken wäre noch dass der Arbeitgeber unmittelbar nach Erhalt des Pfändungs- und überweisungsbeschlusses von Ihnen in Kenntnis gesetzt wird!
Natürlich mag dies äußerst unangenehm sein, jedoch können Sie durch ihre ehrliche und direkte Weise die sie ihrem Arbeitgeber durch das persönliche Gespräch entgegenbringen eine Erschwernis des Arbeitsverhältnisses vermeiden.