Der Mahnbescheid kann vom Gläubiger beantragt werden sobald der offene Betrag, die offene Forderung, mindestens 3x angemahnt wurde. Der Gläubiger stellt den Antrag für ein Mahnbescheid bei dem Amtsgericht bei dem er wohnhaft ist bzw. seinen Geschäftssitz hat.
Dies ist für den Gläubiger sehr wichtig, da er sonst Gefahr laufen könnte die Forderung zu verlieren, sei es durch Verjährung oder sonstige Faktoren.
Wichtig ist, das Amtsgericht welches den Mahnbescheid verschickt, hat weder die Richtigkeit der Forderung noch die Höhe der Forderung überprüft. Der Mahnbescheid wird ungeprüft mit den vom Gläubiger gemachten Angaben verschickt.
Sobald Sie einen Mahnbescheid erhalten, sollten Sie unbedingt ihre für den Mahnbescheid relevanten Unterlagen heraussuchen und die Forderung auf Richtigkeit überprüfen! Sie haben ab Erhalt des Mahnbescheids nur 2 Wochen Zeit für einen Widerspruch, gerne und häufig setzen Gläubiger extrem hohe Kosten für den meist zuvor eingeschalteten Inkasso-Dienst in Rechnung.
Überprüfen Sie unbedingt die Höhe der Forderung!
Sollte mit der Forderung alles in Ordnung sein so setzen Sie sich mit dem Gläubiger in Verbindung und versuchen Sie alles um eine Einigung zu erzielen, dies ist die letzte Chance einen Pfändungs- und überweisungsbeschluss zu verhindern.
Sollte die Forderung jedoch nicht richtig sein, so müssen Sie sofort Widerspruch einlegen, dem Mahnbescheid liegt ein solcher Bogen bei in dem Sie lediglich die zu bemängelnden Punkte eintragen müssen. Eine Begründung für einen Teil- oder vollständigen -Widerspruch ist nicht nötig, jedoch sehr ratsam.
In dem Fall eines Widerspruches wird es zu einem Gerichtstermin kommen, in dem entschieden wird ob der Widerspruch gerechtfertig ist. Bitte versuchen Sie hier nicht die Kosten durch einen unbegründeten Widerspruch zu senken, widersprechen Sie dem Mahnbescheid nur wenn Sie begründen können warum die Forderungshöhe unangemessen oder falsch ist. Denn bei einem erfolglosen Widerspruch zahlen Sie die zusätzlichen Kosten für das Gerichtsverfahren.