P-Konto Infos

Die Art des Einkommens ist seit der neuen Reform unbeachtlich. Neben dem Gehalt können die Einnahmen bestehen aus:

 

  • Einkommen aus selbstständiger Arbeit
  • Rente
  • Sozialleistungen
  • Geldgeschenke dritter Personen

 

Nach der neuen Regelung gehört das verfügbare Kapital bis zum erreichen der Pfändungsgrenze ihnen, unabhängig des Ursprungs. Die Höhe des Pfändungsschutzes richtet sich nach ihrer persönlichen Lage und ist problemlos auf die ihnen zustehende Höhe festlegbar.

Hier einige Faktoren welche die Höhe des Freibetrages bestimmen:

  •  Bezug von Kindergeld
  •  Unterhaltsverpflichtungen
  •  Entgegennahme von Geldleistungen nach dem SGB II
  •  Einmalige Geldleistungen (Körper- o. Gesundheitsschaden)

 

Ein P-Konto einrichten

Die Einrichtung eines Kontopfändungsschutzkontos erfolgt bei der Bank bei der Sie auch ihr Girokonto führen, entweder hält ihre Bank einen solchen Antrag bereit oder sie müssen diesen schriftlich einreichen. Keine Sorge, er darf formlos sein und sie haben nichts zu beachten.

Wichtige Information:

Der Bankkunde hat ein Rechtsanspruch auf ein P-Konto

(§ 850k VII ZPO)