Pfändungsschutzkonto (P-Konto)-

Seit dem der Bundesrat am 15. Mai 2009 dem “Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes” der Einführung eines P-Kontos zustimmte, ist es Leuten mit niedrigem Einkommen und einem Pfändungsbeschluss möglich trotzdem ein Girokonto zu führen. Die gesetzlichen Regelungen für dieses “P-Konto” finden sich in der Zivilprozessordnung (ZPO) im Paragraphen 850k.

Was ist ein P-Konto? Bei dem P-Konto handelt es sich um ein Pfändungsschutzkonto, anders als man vermuten würde, handelt es sich hier nicht um ein eigenständiges Konto. Seit der Reform des Kontopfändungsschutzgesetzes ist es dem Schuldner möglich sein derzeit bestehendes Giro-Konto bei seiner Hausbank als P-Konto führen zu lassen.

Die Bank legt den Pfändungsfreibetrag mittels der Pfändungstabelle fest und garantiert ihnen somit das eine Pfändung unterhalt ihres Freibetrages nicht stattfindet.

Grundsätzlich ist eine Pfändung unterhalb eines Einkommens von 985,15,- € nicht gestattet. Wird ihr Konto für diesen Betrag als Pfändungsschutzkonto eingerichtet so spricht man von einem “Basis-Pfändungsschutzes”.